|
Dem am 6. August 2005 in Kraft getretenen Konzessionsgesetz (Nr. 115-FZ vom 21.7.2005) zufolge verpflichtet sich der Konzessionär auf der Grundlage der Konzessionsvereinbarung, für eigene Rechnung ein bestimmtes unbewegliches Vermögen zu schaffen oder zu rekonstruieren, das dem Konzessionsgeber (Staat oder eine Gebietskörperschaft) gehört oder gehören wird. Nach § 4 können 14 in staatlichem oder munizipalem Eigentum befindliche unbewegliche Vermögenswerte Objekt einer Konzessionsvereinbarung sein, u. a. werden Straßen und ingenieurtechnische Anlagen der Verkehrsinfrastruktur (Brücken, Überführungen, Tunnel, Parkplätze, Mauteinrichtungen), Eisenbahnverkehrsobjekte, Rohrleitungen, See- und Flusshäfen, See- und Flussschiffe, Flugplätze, Objekte des einheitlichen Systems der Organisation des Luftverkehrs, Objekte für die Produktion, die Übertragung und Verteilung von Elektro- und Wärmeenergie, kommunale Infrastruktursysteme und andere Objekte der Kommunalwirtschaft, Untergrundbahnen und andere öffentliche Verkehrseinrichtungen, Objekte des Gesundheits- und Bildungswesens, der Kultur und des Sports genannt.
Das am 26. August 2005 in Kraft getretene Gesetz "Über die Wirtschaftssonderzonen in der Russischen Föderation" (Nr. 116-FZ vom 22. Juli 2005) definiert die Wirtschaftssonderzone als einen von der Regierung der Russischen Föderation bestimmten Teil des russischen Staatsgebiets, in dem eine besondere Ordnung für die unternehmerische Tätigkeit gilt. Vorgesehen sind zwei Typen solcher Zonen - Industrieproduktions- und Technologieentwicklungszonen. Sie können zwecks Entwicklung verarbeitender Wirtschaftszweige, von Hochtechnologiebranchen, der Produktion neuer Erzeugnisse und der Entwicklung der Verkehrsinfrastruktur geschaffen werden.
Beide Gesetze enthalten Bestimmungen für den Fall, dass zukünftige Veränderungen der geltenden Rechtsvorschriften sich für den Investor ungünstig auswirken.
Übersetzungen beider Gesetze werden vorbereitet. Zwischenzeitlich werden folgende Angaben zum Inhalt angeboten.
Föderales Gesetz
über die Konzessionsvereinbarungen
Nr. 115-FZ vom 21. Juli 2005
In Kraft getreten am 6. August 2005
Kapitel I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Regulierungszweck und -gegenstand dieses Gesetzes
§ 2 Gesetzgebung der Russischen Föderation zu den Konzessionsvereinbarungen
§ 3 Die Konzessionsvereinbarung
§ 4 Objekte der Konzessionsvereinbarung
§ 5 Parteien der Konzessionsvereinbarung
§ 6 Geltungsdauer der Konzessionsvereinbarung
§ 7 Zahlungen auf der Grundlage der Konzessionsvereinbarung
§ 8 Rechte und Pflichten des Konzessionärs
§ 9 Rechte des Konzessionsgebers auf Kontrolle der Erfüllung der Konzessionsvereinbarung
§ 10 Bestimmungen der Konzessionsvereinbarung
§ 11 Besonderheiten der Überlassung eines Grundstücks an den Konzessionär zur Pacht (Unterpacht)
§ 12 Haftung des Konzessionärs für die Qualität des Objekts der Konzessionsvereinbarung
§ 13 Abschluss, Änderung und Beendigung der Konzessionsvereinbarung
§ 14 Folgen der Beendigung der Konzessionsvereinbarung
§ 15 Aufhebung der Konzessionsvereinbarung auf Grund einer Gerichtsentscheidung
§ 16 Haftung der Parteien der Konzessionsvereinbarung
§ 17 Verfahren der Streitbeilegung
Kapitel 2. Garantien der Rechte und legitimen Interessen der Konzessionäre
§ 18 Garantien der durch die Konzessionsvereinbarung vorgesehenen Tätigkeit
§ 19 Garantien der Gleichberechtigung der Konzessionäre
§ 20 Garantien der Rechte des Konzessionärs bei einer für ihn ungünstigen Änderung der Gesetzgebung
Kapitel 3. Verfahren des Abschlusses der Konzessionsvereinbarung
§ 21 Ausschreibung der Berechtigung zum Abschluss einer Konzessionsvereinbarung
§ 22 Beschluss zum Abschluss der Konzessionsvereinbarung
§ 23 Ausschreibungsdokumente
§ 24 Ausschreibungskriterien
§ 25 Ausschreibungskommission
§ 26 Bekanntmachung des Stattfindens der Ausschreibung
§ 27 Antragstellung zur Teilnahme an der Ausschreibung
§ 28 Öffnung der Umschläge mit den Anträge auf Teilnahme an der Ausschreibung
§ 29 Vorauswahl der Ausschreibungsteilnehmer
§ 30 Vorlage der Ausschreibungsgebote
§ 31 Öffnung der Umschläge mit den Ausschreibungsgeboten
§ 32 Verfahren der Behandlung und Bewertung der Ausschreibungsgebote
§ 33 Verfahren der Bestimmung des Gewinners der Ausschreibung
§ 34 Inhalt des Protokolls zu den Ergebnissen der Ausschreibung und Zeitpunkt seiner Unterzeichnung
§ 35 Veröffentlichung und Platzierung der Meldung zu den Ergebnissen der Ausschreibung,
Benachrichtigung der Ausschreibungsteilnehmer zu den Ausschreibungsergebnissen
§ 36 Verfahren des Abschlusses der Konzessionsvereinbarung
§ 37 Abschluss der Konzessionsvereinbarung ohne Ausschreibung
Föderales Gesetz
Über die Wirtschaftssonderzonen in der Russischen Föderation
Nr. 116-FZ vom 22.7.2005
In Kraft getreten am 26.8.2005
Kapitel I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Gesetzgebung der Russischen Föderation zu den Wirtschaftssonderzonen
§ 2 Begriff der Wirtschaftssonderzone
§ 3 Zweck der Schaffung von Wirtschaftssonderzonen
§ 4 Typen der Wirtschaftssonderzonen
§ 5 Bedingungen der Schaffung von Wirtschaftssonderzonen
Kapitel 2. Schaffung und Beendigung der Existenz der Wirtschaftssonderzonen
§ 6 Schaffung und Beendigung der Existenz der Wirtschaftssonderzonen
Kapitel 3. Verwaltung der Wirtschaftssonderzonen
§ 7 Verwaltungsorgane der Wirtschaftssonderzonen
§ 8. Befugnisse der Verwaltungsorgane der Wirtschaftssonderzonen
Kapitel 4. Rechtliche Stellung der ansässigen Personen der Wirtschaftssonderzone
§ 9 Ansässige Person der Wirtschaftssonderzone
§ 10 Verfahren der Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit auf dem Territorium der Wirtschaftssonderzone
§ 11 Tätigkeit der staatlichen Kontrollorgane auf dem Territorium der Wirtschaftssonderzone
Kapitel 5. Vereinbarung zur Industrieproduktion
§ 12 Gegenstand der Vereinbarung zur Industrieproduktion
§ 13 Für den Abschluss der Vereinbarung zur Industrieproduktion erforderliche Dokumente
§ 14 Verfahren des Abschlusses der Vereinbarung zur Industrieproduktion
§ 15 Form der Vereinbarung zur Industrieproduktion
§ 16 Geltungsdauer der Vereinbarung zur Industrieproduktion
§ 17 Verfahren der Begutachtung der Projektdokumentation
§ 18 Änderung der Bedingungen der Vereinbarung zur Industrieproduktion
§ 19 Beendigung der Geltung der Vereinbarung zur Industrieproduktion
§ 20 Kündigung der Vereinbarung zur Industrieproduktion
§ 21 Folgen der Beendigung der Geltung der Vereinbarung zur Industrieproduktion
Kapitel 6. Vereinbarung zur Technologieentwicklung
§ 22 Gegenstand der Vereinbarung zur Technologieentwicklung
§ 23 Für den Abschluss der Vereinbarung zur Technologieentwicklung erforderliche Dokumente
§ 24 Verfahren des Abschlusses der Vereinbarung zur Technologieentwicklung
§ 25 Form der Vereinbarung zur Technologieentwicklung
§ 26 Geltungsdauer der Vereinbarung zur Technologieentwicklung
§ 27 Verfahren der Begutachtung der Projektdokumentation
§ 28 Änderung der Bedingungen der Vereinbarung zur Technologieentwicklung
§ 29 Beendigung der Geltung der Vereinbarung zur Technologieentwicklung
§ 30 Kündigung der Vereinbarung zur Technologieentwicklung
§ 31 Folgen der Beendigung der Geltung der Vereinbarung zur Technologieentwicklung
Kapitel 7. Verfahren der Überlassung und Nutzung der in den Grenzen des Territoriums der Wirtschaftssonderzone belegenen Grundstücke und Verfahren der Nutzung dieser Grundstücke
§ 32 Bodennutzungsordnung in der Wirtschaftssonderzone
§ 33 Grundstückspachtvertrag
§ 34 Pachtzins
§ 35 Verfügung über das Grundstück innerhalb der Wirtschaftssonderzone
Kapitel 8. Besteuerung der in den Wirtschaftssonderzonen ansässigen Personen und Zollordnung in den Wirtschaftssonderzonen
§ 36 Besteuerung der in den Wirtschaftssonderzonen ansässigen Personen
§ 37 Zollordnung der Wirtschaftssonderzone
Kapitel 9. Den in den Wirtschaftssonderzonen ansässigen Personen gewährte Garantien
§ 38 Garantien vor ungünstigen Änderungen der Steuer- und Abgabengesetzgebung der Russischen Föderation
§ 39 Verfahren der Streitbeilegung
Kapitel 10. Schlussbestimmungen
§ 40 Beendigung der Existenz der Wirtschaftssonderzonen und der freien Wirtschaftszonen
§ 41 Inkrafttreten dieses Föderalen Gesetzes
|