GmbH-Gesetz erst im November 2007
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2.8.2007
Dem provisorischen Sitzungsplan der Staatsduma für die Herbsttagung 2007 zufolge soll die zweite Lesung des Gesetzes zur GmbH-Reform jetzt im November kurz vor den Wahlen zur Duma der nächsten Legislaturperiode erfolgen. Hauptgegenstand der Reform ist die Abschaffung des Gründungsvertrags als Gründungsdokument. Der in 1. Lesung gegen Ende 2005 verabschiedete Gesetzentwurf unter dem Titel "Über Änderungen des Zivilgesetzbuchs Teil I, des Föderalen Gesetzes "Über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung" und des Föderalen Gesetzes "Über die staatliche Registrierung der juristischen Personen und Einzelunternehmer" sieht Änderungen in den Artikeln 87-95 des Zivilgesetzbuchs und Änderungen in 29 von 59 Paragraphen des GmbH-Gesetzes vor.
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Bergrechtliche Regelungen verzögern sich
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5.12.2005
Die Behandlung der Neufassung des Gesetzes "Über den Erdkörper" (o nedrach) verzögert sich auf unbestimmte Zeit. Die ursprünglich für den 2. November anberaumte 1. Lesung des Gesetzes wurde kurzfristig ohne Nennung eines neuen Termins abgesetzt. In den 14 Kapitel und 124 Paragrafen umfassenden Gesetzentwurf im Internet begleitenden Erläuterungen wird darauf hingewiesen, dass die Konzeption des Entwurfs in der Schaffung von Bedingungen zur Gewinnung von Privatinvestitionen, einschließlich ausländischer Investitionen, auf der Grundlage der strikten Reglementierung der Tätigkeit im Bereich der Nutzung des Erdinnern und der Wahrung der Interessen des Staates und der Nutzer des Erdinnern besteht. Der Gesetzentwurf sehe den Übergang zu zivilrechtlichen Beziehungen bei der Nutzung des Erdinnern vor. Die vorgesehene wesentliche Vereinfachung und Öffentlichkeit der Prozeduren zum Erhalt von Abschnitten des Erdkörpers zur Nutzung solle als zusätzlicher Stimulus für eine aktivere Teilnahme einheimischer Unternehmen an der Erschließung von Bodenschätzen dienen. Zur Teilnahme von Ausländern bzw. ausländischen juristischen Personen an der Erschließung des Erdkörpers werden lediglich in Artikel 60 zur Durchführung von Auktionen unter Nr. 5 Beschränkungen zwecks der Gewährleistung der Verteidigung und Sicherheit des Staates, einschließlich der ökonomischen Sicherheit, mehrere Gründe genannt, derentwegen die betreffenden juristischen Personen von einer Auktion ausgeschlossen werden können, wenn - in den betreffenden juristischen Personen Ausländer, Staatenlose und (oder) ausländische juristische Personen das Recht haben, den Generaldirektor (individuelles Vollzugsorgan) oder mehr als 50% des Direktorenrats (Aufsichtsrat) benennen dürfen
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Russische Föderation
Neue Novelle zum Gesetz über die Aktiengesellschaften
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22.10.2005
Die in der russischen Staatsduma zur 2. Lesung vorbereitete Novelle soll noch vor Ende d. J. in Kraft treten können. Mit den Änderungen wird beabsichtigt, die Prozeduren zur Platzierung zusätzlicher Aktien zu verkürzen. Zu diesem Zweck werden einschlägige Bestimmungen der §§ 33, 40 und 41 insbesondere zum Bezugsrecht der Aktionäre bei der Emission neuer Aktien oder in Aktien konvertierbarer Wertpapiere ergänzt bzw. neu gefasst.
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Russische Föderation
Geplante Änderungen des GmbH-Gesetzes
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30.9.2005
Zweck der Novelle ist die Vereinfachung der Gründungsmodalitäten. Vorgesehen ist die Abschaffung des Gründungsvertrags als Gründungsdokument und die Feststellung des Gesellschaftsvertrags (Satzung) als einzigen Gründungsdokuments sowie die ersatzlose Aufhebung des § 26, der einem Gesellschafter bisher das Recht einräumte, jederzeit ohne Zustimmung der anderen Gesellschafter oder der Gesellschaft selbst aus der GmbH austreten zu dürfen.
Die Novelle soll nach Meinung der Regierung, die das Gesetz eingebracht hat, zum 1. Januar 2006 in Kraft treten. Danach ist eine Übergangszeit bis zum 1. Juli 2006 vorgesehen, in der die vorhandenen Gründungsdokumente der vor dem 1. Januar 2006 gegründeten Gesellschaften den neuen Bestimmungen angepasst werden müssen. Das Recht des Gesellschafters einer vor Inkrafttreten der Novelle gegründeten GmbH, aus ihr jederzeit austreten zu können, gilt bis zum 1.7.2006 unbeschränkt weiter.
Die im Entwurf enthaltene erweiterte Neufassung des § 11 – Verfahren der Gründung der Gesellschaft – sieht unter Nr. 5 vor, dass die Gründer der Gesellschaft untereinander einen schriftlichen Vertrag schließen, "der das Verfahren ihrer gemeinsamen Tätigkeit zur Gründung der Gesellschaft, die Höhe des Stammkapitals der Gesellschaft und die Höhe der Beteiligung jedes Gründers, die Höhe und die Art der Einlage, das Verfahren und die Fristen ihrer Einbringung in das Stammkapital der Gesellschaft bestimmt", formuliert aber auch eindeutig, dass der Vertrag zur Gründung der Gesellschaft kein Gründungsdokument der Gesellschaft ist.
Vorgesehen ist des weiteren, dass neben dem GmbH-Gesetz auch die einschlägigen Bestimmungen des Zivilgesetzbuchs Teil I – Artikel 87-90, 92-93 und 95 geändert werden. Artikel 94 zum Austritt eines Gesellschafters aus der GmbH wird ersatzlos aufgehoben.
Geringfügige Änderungen zur Anpassung der neuen Bestimmungen sind im Gesetz „Über die staatliche Registrierung juristischer Personen und Einzelunternehmer“ vorgesehen.
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Russische Föderation
Keine Mitbestimmung in Aktiengesellschaften
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10.9.2005
Die Staatsduma hat am 9.9.2005 in erster Lesung den Entwurf einer Ergänzung zum Gesetz über die Aktiengesellschaften abgelehnt. Der Entwurf, mit dem Normen des Gewerkschaftsgesetzes von 1996 umgesetzt werden sollten, sah vor, § 68 um Nr. 6. zu ergänzen, der zufolge an den Sitzungen des Direktorenrats (Aufsichtsrats) ein Vertreter der Belegschaft mit beratender Stimme teilnehmen sollte. Bei diesem Vertreter sollte es sich um den Vorsitzenden der in der Gesellschaft tätigen Gewerkschaftsorganisation handeln. Im Fall der Existenz mehrerer Gewerkschaften sollten sich die Gewerkschaften auf einen Vertreter verständigen. In anderen Fällen sollte die Wahl des betreffenden Vertreters auf einer Belegschaftsversammlung erfolgen.
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